Allgemeine Geschäftsbedingungen

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§ 1 GELTUNGSBEREICH

(1)   Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen iSd § 1 Abs 1 Z1 KSchG oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Vereinbarungen im Sinne des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

(2)   Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt. Der Geltung etwaiger AGBs des Kunden wird hiermit auch für den Fall widersprochen, dass diese ACH in einem Bestätigungsschreiben oder auf sonstige Weise übermittelt wurden

§ 2 ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS

(1)   Sämtliche Angebote von ACH gelten grundsätzlich als unverbindlich und freibleibend sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.  Aufträge gelten erst dann als verbindlich angenommen mit Übersendung einer Auftragsbestätigung durch ACH. Einseitige Vertragsänderungen haben keinerlei rechtliche Wirkung. Erklärungen von Mitarbeitern von ACH gegenüber Kunden haben ohne schriftliche Bestätigung keine Wirksamkeit.  Die Bestellung des Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt ist ACH berechtigt dieses Angebot binnen 14 Tagen nach seinem Zugang durch Übersendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen.

(2)   Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsabschluss vom Kunden abzugeben sind (zB Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung eines Rücktritts etc.) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, die telekommunikative Übermittlung (insbesondere per Email) ist nicht ausreichend.

(3)   Sämtliche Angaben von ACH zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (zB Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen derselben (Zeichnungen und Abbildungen etc.) sind unverbindlich soweit solche im Einzelfall nicht ausdrücklich schriftlich zugesichert wurden. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen sowie der Einsatz von gleichwertigen Bauteilen sind zulässig, soweit sie den Anforderungen „fit, form und function“ entsprechen.

§ 3 ÜBERLASSENE UNTERLAGEN

(1)   An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc. behält sich ACH die Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten (zB durch Kopie, Vervielfältigung, Zugänglichmachung und/oder Weitergabe) nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, ACH erteilt dazu dem Kunden seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit ACH das Angebot des Kunden nicht innerhalb der Frist v. § 2 annimmt, sind diese Unterlagen unverzüglich an ACH zurückzusenden.

§ 4 Preise und Zahlung

(1)   Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten die jeweiligen Preise von ACH ab Werk (Incoterm EXW Werk Fischlham, Incoterms 2020) und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten für Verpackung, Transport, Versicherung etc. trägt der Kunde. Bei Exportlieferungen trägt der Kunde Zollgebühren sowie andere anfallende Gebühren. Bei einer vom Gesamtangebot von ACH abweichenden Bestellung behält sich ACH eine entsprechende Preisänderung vor.

(2)   Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nicht zulässig.

(3)   Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, ist der Kaufpreis wie folgt zu zahlen

a.     40 % bei Bestellung

b.     40 % nach Werkzeugfertigstellung vor Bemusterung

c.      20 % nach Werkzeugfreigabe bei ACH vor Auslieferung

Zahlbar nach Erhalt der Rechnung ohne Abzüge. Verzugszinsen werden in Höhe v. 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(4)   Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

(5)   ACH IST nicht verpflichtet, Einzelbestellungen des Kunden mit einem Bestellwert von weniger als € 200,00 (ohne MWST.) als Summe aller Einzelpositionen anzunehmen oder auszuführen.

(6)   ACH behält sich das Recht vor, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Kunden und vor Ausführung der Lieferung oder einer Leistung die Preise anzupassen, wenn die kosten- und preisrelevanten Änderungen bzw. Erhöhungen nicht in der Sphäre von ACH gelegen sind (zB Währungsschwankungen, Zolländerungen, Währungsregularien, Rohstoffengpässe etc.)

§ 5 Lieferzeit

(1)   Die angegebene Lieferzeit ist grundsätzlich eine Richtzeit und unverbindlich. Ist eine Lieferung schriftlich verbindlich zugesagt so kommt ACH nur in Verzug, wenn der Kunde schriftlich eine Nachfrist von mind. 8 Wochen gesetzt hat. Ein Rücktrittsrecht bei Lieferverzug steht dem Kunden nur dann zu, wenn innerhalb der Nachfrist von ACH keine verbindliche Lieferzusage gemacht werden kann. Aus Lieferverzögerungen können gegen ACH keine Ansprüche abgeleitet werden. Höhere Gewalt jeder Art (Lieferverzögerungen von Sublieferanten, Streiks, Betriebseinschränkungen, behördliche Maßnahmen. Rohstoffengpässe, Pandemien und andere unvorhergesehene Maßnahmen und Schwierigkeiten) berechtigen ACH zur Überschreitung von Lieferzeiten, ohne dass der Kunde Anspruch auf Schadenersatz hat.

(2)   Der Beginn der von ACH angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(3)   Die schriftlich ausdrücklich bestätigte Lieferzeit gilt erst ab Zahlungseingang der Vorauszahlung (40 %) gemäß allgemeiner Zahlungsbedingungen sowie vollständiger Auftragsklarheit.

(4)   Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist ACH berechtigt, nach einer Nachfrist von längstens 30 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen.  Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

§ 6 Gefahrübergang bei Versendung

(1)   Gefahrübergang erfolgt gemäß den Regeln für den Incoterm EXW (dh Gefahrenübergang zum Zeitpunkt der Zurverfügungstellung der Ware durch ACH ab Rampe/Werk Fischlham). Bei Annahmeverzug geht die Gefahr von Beschädigungen, Verschlechterungen und des zufälligen Unterganges der Ware auf den Kunden über. Weiters kann ACH Lagerkosten verrechnen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1)   ACH behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn sich ACH nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. ACH ist berechtigt, die Ware zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält oder zahlungsunfähig ist.

(2)   Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Ware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde ACH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, ACH die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage zu erstatten, haftet der Kunde für den entstandenen Ausfall von ACH.

(3)   Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an ACH in Höhe des mit ACH vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschl. MWST) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt, solange er seinerseits den Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Der Kunde ist verpflichtet ACH auf Verlangen die Drittschuldner bekannt zu geben und diesen die Abtretung anzuzeigen. Der Kunde ist weiter verpflichtet die Abtretung in seinen Büchern zu vermerken. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware oder der abgetretenen Forderungen ist unzulässig. Die Befugnis von ACH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. ACH wird jedoch die Forderung nach Einziehung lediglich dann anderweitig verwenden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nicht nachkommt, in Zahlungsverzug ist und insbesondere ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

(4)   Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für ACH. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Ware mit anderen ACH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt ACH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

§ 8 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

(1)    Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 UGB geschuldeten unverzüglichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängel sind ACH unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 (acht) Tagen schriftlich anzuzeigen und nachzuweisen (Mängelrüge). Für die Rechtzeitigkeit kommt es auf den Zeitpunkt des Zuganges bei ACH an. Bei nicht rechtzeitiger Mängelanzeige erlöschen jegliche Mängelrechte des Kunden wegen des betreffenden Mangels. Die Anwendung der §§ 924, 933b ABGB wird ausgeschlossen.

(2)    ACH gewährleistet, dass die Vertragswaren im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs den vereinbarten Spezifikationen entsprechen und frei von Mängeln sind. Der Erfüllungsort ergibt sich aus dem Incoterm EXW. Der Ersatz von Aufwendungen, die in einer Verbringung der Vertragsware weg von diesem Erfüllungsort begründet sind, ist ausgeschlossen. ACH leistet ausschließlich in der Weise Gewähr, dass nach Wahl von ACH die Vertragswaren kostenfrei nachgebessert oder mängelfreie Vertragswaren nachgeliefert werden. Die vorgenannten Ansprüche regeln die Mängelhaftungsansprüche abschließend. Darüber hinaus gehende Ansprüche, aus welchem Rechtsgrund immer, insbesondere auf Vertragsrücktritt, Minderung und Schadenersatz für Gewährleistung sind ausgeschlossen, soweit nicht von Seiten ACH wegen des Fehlens einer explizit garantierten Beschaffenheit oder des arglistigen Verschweigens zwingend einzustehen ist. Der Kunde hat nachzuweisen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe von ACH an den Kunden vorhanden war.

(3)    Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter zur Verfügung Stellung der Vertragsware an den Kunden gemäß Incoterm EXW (ab Rampe Werk Hafeld). Jede Rücksendung der Ware bedarf der schriftlichen Zustimmung von ACH.

(4)    Als Basis für den technisch einwandfreien Zustand der Ware gilt jedenfalls die Abnahme bei ACH Solution vor Auslieferung.

(5)    Keine Mängelansprüche bestehen bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang entstehen. Werden vom Kunden oder Dritten eigenmächtig Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

(6)    Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von ACH gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

(7)    Rückgriffsansprüche des Kunden gegen ACH bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

§ 9 Haftung

(1)     ACH haftet für Ansprüche von Kunden auf Schadens- und Aufwendungsersatz - gleich aus welchem Rechtsgrund – unter Ausschluss jeder weitergehenden Haftung wie folgt:

a.     Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung ausgeschlossen.

b.     Bei jeder Art groben Verschuldens sowie für Ansprüche des Kunden auf Rückgriff im Zusammenhang mit einer Produkthaftpflicht sowie Rückrufen pro Kalenderjahr beschränkt in Höhe von 10% des Umsatzes zwischen den Vertragspartnern der letzten 12 Kalendermonate vor dem Monat des Auftretens des Schadensfalls, jedoch – nach Maßgabe tatsächlich angefallener Aufwendungen – mindestens in Höhe von Euro 20.000,00 und maximal in Höhe von Euro 50.000,00 pro Kalenderjahr.

c.      Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden (insb. Mangelfolgeschäden), Betriebsunterbrechung, entgangenen Gewinn, Verlust von Informationen und Daten ist ausgeschlossen. In diesem Sinn ist unter entgangenem Gewinn auch die Vernichtung einer Erwerbschance zu verstehen, die im Zeitpunkt der Schädigung für den Kunden bereits einen gegenwärtigen, selbständigen Vermögenswert darstellt, z.B. aufgrund eines bereits bestehenden Vertrages mit einem Dritten.

§ 10 Sonstiges

(1)   Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der österreichischen Republik unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2)   Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist gemäß dem Incoterm EXW (Incoterms 2020) unser Werk in Hafeld, Gemeinde Fischlham, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

(3)   Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

(4)   Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.